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Satzung Satzung der Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V.

§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “KARNEVALSGEMEINSCHAFT BEVERGERN e.V. und hat seinen
Sitz in Bevergern.
(2) Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ibbenbüren unter der Nummer 483.
(3) Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. und im Bund Westfälischer Karneval e.V.

§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist:

  • Die Durchführung des Bevergerner Karneval
  • Die Förderung und Pflege heimatlichen Brauchtums und des Gemeinsinns.
    (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt
    nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins
    dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
    keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst
    keine Zuwendungen. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des
darauffolgenden Jahres.

§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Die Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V. ist zurzeit begründet aus dem
Bürgerschützenverein Bevergern e.V. und dem Junggesellenschützenverein Bevergern e.V. Das
Tanzcorps Burggarde KG Bevergern e.V. ist, als nach gegründeter Verein, ebenfalls Mitglied im
Verein Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V.
(2) Mitglied des Vereins kann nur diejenige Person werden, die zugleich Mitglied aufgrund der
jeweiligen Satzung in einem Mitgliedsverein ist. Nicht jedes Mitglied der Mitgliedsvereine muss
auch automatisch Mitglied der Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V. sein; die Aufnahme kann
jedoch nicht abgelehnt werden.
(3) Die Aufnahme oder Gründung neuer Mitgliedsvereine ist auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu
beschließen.

§ 5 – Beitrag
Die einzelnen Mitglieder zahlen keine gesonderten Beiträge.

§ 6 – Umlagen
(1) Umlagen können nicht für die Mitglieder beschlossen werden.
(2) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes sowie der Vorstände der Vereine aus § 4 (1)
können Umlagen für die Mitgliedsvereine beschlossen werden.

§ 7 – Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und getroffenen
Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins, sofern keine gesetzlichen
Bestimmungen dies untersagen, teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
(3) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer
teilzunehmen, soweit das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit dies zulässt.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung
des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins gefährdet werden könnte.
(2) Die Mitglieder sind zu Befolgung der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und
Anordnungen verpflichtet.

§ 9 – Austritt
(1) Die Mitgliedschaft kann nach Maßgabe der Satzung des jeweiligen Mitgliedsvereins gekündigt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(2) Auf satzungsgemäßen Beschluss der Mitgliederversammlung des jeweiligen Mitgliedsvereins
kann der Mitgliedsverein aus der Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V. austreten. Der Austritt
wird erst wirksam mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres.

§ 10 – Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur nach Maßgabe der Satzung des jeweiligen Mitgliedsvereins durch den
Mitgliedsverein ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines kommt einer Satzungsänderung gleich. Ein Ausschluss
kann nur erfolgen, wenn in der für Satzungsänderungen zuständigen Mitgliederversammlung
festgestellt wird, dass gröblichst gegen die Zwecke des Vereins verstoßen worden ist oder die
Pflichten gröblichst verletzt wurden. Der Ausschluss wird sofort wirksam.

§ 11 – Ehrungen
Der Verein kann Ehrungen vornehmen.

§ 12 – Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
– der Vorstand im Sinne vom § 26 BGB
– der erweiterte Vorstand
– die Mitgliederversammlung, bestehend aus den Vorständen der Mitgliedsvereine
– die Mitgliederversammlung (GV)

§ 13 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Er ist Vorstand im
Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Vorstand ist mit Mitgliedern entweder aus dem Junggesellenschützenverein oder aus dem
Bürgerschützenverein oder aus dem Tanzcorps Burggarde zu besetzen.
(3) Die Wahl des Vorstandes (Präsident und Vizepräsident) erfolgt durch die ordentliche
Mitgliederversammlung. Für die Wahl wird aus der Mitte der Versammlung ein Wahlleiter
gewählt.

§ 14 – erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem Vorstand (§ 13)
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister
– dem Vizeschatzmeister
– vier Beisitzern aus dem Bürgerschützenverein Bevergern e.V.
– vier Beisitzern aus dem Junggesellenschützenverein Bevergern e.V.
– vier Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Tanzcorps Burggarde Bevergern e.V.

(2) Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
Für die Wahl wird aus der Mitte der Versammlung ein Wahlleiter gewählt. Der erweiterte
Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2a: Um einen Wechselrhythmus bei den Wahlen zum erweiterten Vorstand zu bekommen,
werden am Totensonntag im Jahre 2009 einmalig:
der Präsident, der Schatzmeister und die vier Beisitzer aus den Reihen des
Junggesellenschützenvereins für 3 Jahre,
der Vizepräsident, der Vizeschatzmeister, der Schriftführer und die vier Beisitzer aus Reihen des
Bürgerschützenvereines für 2 Jahre gewählt.
b: Nach den Wahlen zum erweiterten Vorstand im Jahr 2009, erfolgen die regelmäßig
wiederkehrenden Wahlen zum erweiterten Vorstand im 3-Jahresrythmus.
c: Die vier Beisitzerinnen und Beisitzer aus Reihen der Burggarde werden erstmalig auf der 
Mitgliederversammlung 2016 gewählt. Die dann wiederkehrenden Wahlen erfolgen ebenfalls im
drei Jahresrhythmus.
(3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der
Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres auf Vorschlag des jeweiligen
Mitgliedsvereinsvorstandes einen Nachfolger einzusetzen. Der Nachfolger ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Scheidet während seiner Amtszeit der Präsident oder Vizepräsident aus, so kann eine
Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn sowohl der
Präsident als auch der Vizepräsident oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten
Vorstandes ausscheiden.

 

§ 15 – Sitzungen des erweiterten Vorstands
(1) Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung
vom Vizepräsidenten, einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung muss einberufen
werden, wenn mindestens sieben Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies unter Angabe von
Gründen verlangen.
(2) Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet.
(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder,
darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend ist. Er beschließt mit der einfachen
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die
Sitzung Leitenden.
(4) Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten
Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 16 – Aufgaben des erweiterten Vorstands
(1) Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
vorzubereiten und auszuführen. Er entscheidet in allen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen
und in den Fällen, in denen die Satzung eine Zuständigkeit anderer Organe nicht regelt.
(2) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Sitzungen des
erweiterten Vorstandes und den Mitgliederversammlungen. Die Protokolle unterzeichnet er
gemeinsam mit dem jeweils die Sitzung/Mitgliederversammlung Leitenden.
(3) Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat nach Ablauf des
Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Überprüfung
vorzulegen. Auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung gibt er den Kassenbericht.
(4) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Tätigkeiten und Aufgaben
der einzelnen Mitglieder genau festzulegen sind. Die Geschäftsordnung kann weitere wesentliche
Punkte beinhalten, die für die Durchführung der in § 2 vorgegebenen Aufgaben notwendig sind.

§ 17 – Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des
Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
Sie soll jeweils am Totensonntag stattfinden. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung findet
auch die Wahl des Prinzen Karneval statt. Wählbar ist ein Mitglied des Bürgerschützenvereins
oder des Junggesellenschützenvereins oder des Tanzcorps Burggarde
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom
Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide gleichzeitig verhindert, so kann ein weiteres
Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung leiten.
(4) Grundsätzlich ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Über Art und Umfang entscheidet
der Vorstand.
(5) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene
Geschäftsjahr
– Entlastung des erweiterten Vorstandes
– evtl. anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Prinzenwahl
– Verschiedenes
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins.

§ 18 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
10% der stimmberechtigten Mitglieder und sieben Mitglieder des erweiterten Vorstandes
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von
mindestens 75% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Bleibt die
einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die
Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Dieses gilt aber nicht für die
Prinzenwahl. Im Falle der Stimmengleichheit mehrerer oder zweier Kandidaten muss die Wahl
wiederholt werden. Es muss also eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten
Stimmen erfolgen. An dieser Wahl nehmen die Kandidaten mit den geringeren Stimmen nicht teil.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen offen. Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes geheim
durchgeführt werden, wenn dem Antrag von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit
zugestimmt wird.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen.

§ 19 – außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der erweiterte Vorstand kann von sich aus die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% aller Mitglieder muss der Präsident unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 20 – Mitgliedsversammlung der Vorstände
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung der erweiterten Vorstände der
Mitgliedsvereine und des erweiterten Vorstandes statt.
(2) Der Präsident lädt hierzu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher ein.
(3) Wesentliche Aufgabe der Versammlung ist die Aufarbeitung des abgelaufenen
Karnevalsjahres und die Erstellung von Richtlinien für die kommenden Karnevalsjahre.
(4) Der erweiterte Vorstand gibt einen vorläufigen Geschäftsbericht.
(5) Die Versammlung berät über den Vorschlag einen evtl. Überschusses.

§ 21 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, denen
die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt. Diese geben dem erweiterten Vorstand Kenntnis von
dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Kassenprüfer erstellen keinen Geschäftsbericht.
(3) Jeweils ein Kassenprüfer wird im jährlichen Wechsel aus dem Bürgerschützenverein oder dem
Junggesellenschützenverein oder dem Tanzcorps Burggarde bestellt.

§ 22 – Eigentum
(1) Die beweglichen Gegenstände der Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V. sind Eigentum des
Vereins. Von den Mitgliedsvereinen eingebrachte Gegenstände sind Eigentum des Vereins
Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V.
(2) Über das Eigentum ist eine Besitzliste zu führen.


§23 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens 75 % der
stimmberechtigten Mitglieder. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich an die
zuletzt bekannt Anschrift des Mitgliedes zu erfolgen. In der Einladung ist auf den Zweck der
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Für den Fall der Auflösung werden der Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister zu
Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff BGB.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Hörstel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 – Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20.11.88. Sie tritt am
Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Eine Änderung der Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 26.10.2008,
20.11.2016, 24.11.2019, 25.09.2021 und am 20.11.2022.


Für den Vorstand


Manuel Pottmeier                                Jan Wenselowski
(Präsident KG Bevergern e.V)          (Vizepräsident KG Bevergern e.V.)