§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “KARNEVALSGEMEINSCHAFT BEVERGERN e.V. und hat seinen Sitz in Bevergern.
(2) Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ibbenbüren unter der Nummer 483.
(3) Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. und im Bund Westfälischer Karneval e.V.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist:
– Die Durchführung des Bevergerner Karneval
– Die Förderung und Pflege heimatlichen Brauchtums, der Geselligkeit und des Gemeinsinns.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Die Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V. ist zur Zeit begründet aus dem Bürgerschützenverein Bevergern e.V. und dem Junggesellenschützenverein Bevergern e.V. Das Tanzcorps Burggarde KG Bevergern e.V. ist als nach gegründeter Verein ebenfalls Mitglied im Verein Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V.
(2) Mitglied des Vereins kann nur diejenige Person werden, die zugleich Mitglied aufgrund der jeweiligen Satzung in einem Mitgliedsverein ist. Nicht jedes Mitglied der Mitgliedsvereine muss auch automatisch Mitglied der Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V. sein; die Aufnahme kann jedoch nicht abgelehnt werden.
(3) Die Aufnahme oder Gründung neuer Mitgliedsvereine ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.
§ 5 – Beitrag
Die einzelnen Mitglieder zahlen keine gesonderten Beiträge.
§ 6 – Umlagen
(1) Umlagen können nicht für die Mitglieder beschlossen werden.
(2) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes sowie der Vorstände der Vereine aus § 4 (1) können Umlagen für die Mitgliedsvereine beschlossen werden.
§ 7 – Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dies untersagen, teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilzunehmen, soweit das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit dies zulässt.
§ 8 – Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
(2) Die Mitglieder sind zu Befolgung der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
§ 9 – Austritt
(1) Die Mitgliedschaft kann nach Maßgabe der Satzung des jeweiligen Mitgliedsvereins gekündigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(2) Auf satzungsgemäßen Beschluss der Mitgliederversammlung des jeweiligen Mitgliedsvereins kann der Mitgliedsverein aus der Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V. austreten. Der Austritt wird erst wirksam mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres.
§ 10 – Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur nach Maßgabe der Satzung des jeweiligen Mitgliedsvereins durch den Mitgliedsverein ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines kommt einer Satzungsänderung gleich. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn in der für Satzungsänderungen zuständigen Mitgliederversammlung festgestellt wird, dass gröblichst gegen die Zwecke des Vereins verstoßen worden ist oder die Pflichten gröblichst verletzt wurden. Der Ausschluss wird sofort wirksam.
§ 11 – Ehrungen
Der Verein kann Ehrungen vornehmen.
§ 12 – Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
– der Vorstand im Sinne vom § 26 BGB
– der erweiterte Vorstand
– die Mitgliederversammlung, bestehend aus den Vorständen der Mitgliedsvereine
– die Mitgliederversammlung (GV)
§ 13 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Vorstand ist jeweils mit einem Mitglied aus dem Junggesellenschützenverein und aus dem Bürgerschützenverein zu besetzen.
(3) Die Wahl des Vorstandes (Präsident und Vizepräsident) erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Für die Wahl wird aus der Mitte der Versammlung ein Wahlleiter gewählt.
§ 14 – erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem Vorstand ( § 13 )
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister
– dem Vizeschatzmeister
– vier Beisitzern aus dem Bürgerschützenverein Bevergern e.V.
– vier Beisitzern aus dem Junggesellenschützenverein Bevergern e.V.
(2) Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Für die Wahl wird aus der Mitte der Versammlung ein Wahlleiter gewählt. Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2a: Um einen Wechselrhythmus bei den Wahlen zum erweiterten Vorstand zu bekommen, werden am Totensonntag im Jahre 2009 einmalig:
– der Präsident, der Schatzmeister und die vier Beisitzer aus den Reihen des Junggesellenschützenvereins für 3 Jahre,
– der Vizepräsident, der Vizeschatzmeister, der Schriftführer und die vier Beisitzer aus Reihen des Bürgerschützenvereines für 2 Jahre gewählt.
2b: Nach den Wahlen zum erweiterten Vorstand im Jahr 2009, erfolgen die regelmäßig wiederkehrenden Wahlen zum erweiterten Vorstand im 3-Jahresrythmus.
(3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedsvereinvorstandes einen Nachfolger einzusetzen. Der Nachfolger ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Scheidet während seiner Amtszeit der Präsident oder Vizepräsident aus, so kann eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ausscheiden.
§ 15 – Sitzungen des erweiterten Vorstands
(1) Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens sieben Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet.
(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend ist. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung Leitenden.
(4) Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 16 – Aufgaben des erweiterten Vorstands
(1) Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Er entscheidet in allen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen und in den Fällen, in denen die Satzung eine Zuständigkeit anderer Organe nicht regelt.
(2) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes und den Mitgliederversammlungen. Die Protokolle unterzeichnet er gemeinsam mit dem jeweils die Sitzung/Mitgliederversammlung Leitenden.
(3) Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung gibt er den Kassenbericht.
(4) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Tätigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mitglieder genau festzulegen sind. Die Geschäftsordnung kann weitere wesentliche Punkte beinhalten, die für die Durchführung der in § 2 vorgegebenen Aufgaben notwendig sind.
§ 17 – Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll jeweils am Totensonntag stattfinden. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung findet auch die Wahl des Prinzen Karneval statt. Wählbar ist nur ein Mitglied des Bürgerschützenvereins oder des Junggesellenschützenvereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide gleichzeitig verhindert, so kann ein weiteres Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung leiten.
(4) Grundsätzlich ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Über Art und Umfang entscheidet der Vorstand.
(5) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr
– Entlastung des erweiterten Vorstandes
– evtl. anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Prinzenwahl
– Verschiedenes
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 18 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder und sieben Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens 75 % der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Dieses gilt aber nicht für die Prinzenwahl. Im Falle der Stimmengleichheit mehrerer oder zweier Kandidaten muss die Wahl wiederholt werden. Es muss also eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen. An dieser Wahl nehmen die Kandidaten mit den geringeren Stimmen nicht teil. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen offen. Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden, wenn dem Antrag von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zugestimmt wird.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 19 – außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der erweiterte Vorstand kann von sich aus die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% aller Mitglieder muss der Präsident unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 20 – Mitgliedsversammlung der Vorstände
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung der erweiterten Vorstände der Mitgliedsvereine und des erweiterten Vorstandes statt.
(2) Der Präsident lädt hierzu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher ein.
(3) Wesentliche Aufgabe der Versammlung ist die Aufarbeitung des abgelaufenen Karnevalsjahres und die Erstellung von Richtlinien für die kommenden Karnevalsjahre.
(4) Der erweiterte Vorstand gibt einen vorläufigen Geschäftsbericht.
(5) Die Versammlung berät über den Vorschlag einen evtl. Überschusses.
§ 21 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, denen die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt. Diese geben dem erweiterten Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Kassenprüfer erstellen keinen Geschäftsbericht.
(3) Jeweils ein Kassenprüfer wird im jährlichen Wechsel aus dem Bürgerschützenverein oder Junggesellenschützenverein bestellt.
§ 22 – Eigentum
(1) Die beweglichen Gegenstände der Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V. sind Eigentum des Vereins. Von den Mitgliedsvereinen eingebrachte Gegenstände sind Eigentum des Vereins Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V.
(2) Über das Eigentum ist eine Besitzliste zu führen.
§ 23 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich an die zuletzt bekannt Anschrift des Mitgliedes zu erfolgen. In der Einladung ist auf den Zweck der Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Für den Fall der Auflösung werden der Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff BGB.
(5) Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die Stadt Hörstel übertragen werden, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.
§ 24 – Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20.11.88. Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Eine Änderung der Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 26.10.2008.
Für den Vorstand
Manuel Pottmeier
(Präsident KG Bevergern e.V)
Thorsten Löchte
(Vizepräsident KG Bevergern e.V)